Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO 1997

§ 94 Stadtstaaten-Klausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.

§ 93 § 95